Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juli 2007
§ 4

§ 4 – Anzeige, Beschränkung und Verbot

(1) Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen: Viehausstellungen, normal normal Viehmärkte, normal normal Viehschauen, normal normal Wettbewerbe mit Vieh und normal normal Veranstaltungen ähnlicher Art. normal normal normal arabic Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben. (2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Kurz erklärt

  • Veranstalter müssen bestimmte Tierveranstaltungen mindestens vier Wochen vorher der zuständigen Behörde melden.
  • Dazu gehören Viehausstellungen, Viehmärkte, Viehschauen und Wettbewerbe mit Tieren.
  • Die Meldung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.
  • In der Meldung muss die Art der Veranstaltung angegeben werden.
  • Die Behörde kann Veranstaltungen aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung einschränken oder verbieten.