Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. Juli 2007
§ 4
§ 4 – Anzeige, Beschränkung und Verbot
(1) Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen: Viehausstellungen, normal normal Viehmärkte, normal normal Viehschauen, normal normal Wettbewerbe mit Vieh und normal normal Veranstaltungen ähnlicher Art. normal normal normal arabic Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben. (2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Kurz erklärt
- Veranstalter müssen bestimmte Tierveranstaltungen mindestens vier Wochen vorher der zuständigen Behörde melden.
- Dazu gehören Viehausstellungen, Viehmärkte, Viehschauen und Wettbewerbe mit Tieren.
- Die Meldung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.
- In der Meldung muss die Art der Veranstaltung angegeben werden.
- Die Behörde kann Veranstaltungen aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung einschränken oder verbieten.